Drittschuldner

Sofern es bei einem Schuldner zu Pfändungen von Forderungen kommt, wird derjenige Drittschuldner genannt, gegen den sich die Forderungen des Schuldners richten.

Beispiel:
Herr Meier (der Schuldner) hat eine Festanstellung bei der Firma X (der Arbeitgeber). Gleichzeitig hat er Schulden bei Herrn Schulze (der Gläubiger). Nun wird gerichtlich festgesetzt, daß der Lohn von Herrn Meier gepfändet wird. Somit hat Herr Schulze Anspruch auf Auszahlung des Lohns von Herrn Meier. Da nun die Firma X an Herrn Schulze zahlen muss, wird die Firma X in diesem Fall Drittschuldner genannt.

Ein Drittschuldner hat somit keine eigenen Schulden sondern wird nur aufgrund der Schulden des Arbeitnehmers und aufgrund des Pfändungsbeschluss so genannt.

Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf der Drittschuldner die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner auszahlen (§ 829 ZPO). Beim Arbeitslohn bedeutet das, daß der pfändbare Anteil nicht mehr ausgezahlt wird. Leistet er dennoch, erlischt die Schuld nicht und er ist als Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger erneut zur Leistung verpflichtet.

Der Drittschuldner ist darüberhinaus verpflichtet, eine s.g. Drittschuldnererklärung abzugeben.

Diesen Artikel versenden       Bookmarken: images/mister_wong.png images/technorati.png images/yigg.png images/webnews.png images/linkarena.png

SERVICE