Eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid)
Wenn Schulden nicht gezahlt werden können, kann es passieren dass der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (früher "Offenbarungseid" genannt) verlangt.
Wie verläuft das Verfahren einer eidesstattlichen Versicherung?
Seit Anfang 1999 bestimmt nicht mehr das Gericht, sondern der Gerichtsvollzieher einen Termin, zu dem der Schuldner für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erscheinen muss. Der Ladung ist meist ein Formular, das "Vermögensverzeichnis", beigefügt. Dieses kann vom Schuldner ausgefüllt mitgebracht oder aber erst während des Termins ausgefüllt werden. Der Schuldner wird auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen. Er erklärt an Eides Statt, daß die von ihm gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden. Dann ist der Termin beendet.
Mit Hilfe des Vermögensverzeichnisses kann sich der betreffende Gläubiger ein Bild über die Vermögensverhältnisse des Schuldners verschaffen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird im sogenannten "Schuldnerverzeichnis" beim Amtsgericht eingetragen. Sie kann nur von Personen eingesehen werden, die ein begründetes Interesse vorweisen können. Die nimmt die Abgabe ebenfalls in ihr Verzeichnis auf.
Unsere Tipps:
- Der Gläubiger kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur verlangen, wenn er zuvor erfolglos versucht hat, zu pfänden. Ist in den letzten drei Jahren bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden, braucht sie nicht noch einmal abgegeben zu werden. Das Gericht überlässt dem Gläubiger dann lediglich eine Kopie des alten Protokolls. Eine neue eidesstattliche Versicherung muss nur dann erfolgen, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß der Schuldner zwischenzeitlich Vermögen erlangt, also z.B. geerbt hat oder berufstätig ist. Sie müssen dem Gericht nicht nachträglich melden, wenn sich nach der Abgabe der Versicherung etwas geändert hat, z.B. wenn Sie ihren Arbeitsplatz gewechselt haben oder Sie geerbt haben. Es zählen nur die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
- Wenn Sie dem Gerichtsvollzieher überzeugend erklären können, daß die Forderung innerhalb von sechs Monaten gezahlt wird, vertagt er den Termin. Sofern Sie eine Ratenzahlung anbieten wollen, die über sechs Monaten hinausgehen, sollten Sie sich mit dem Gläubiger in Verbindung setzen. Er ist häufig bereit, sich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung einzulassen, auch wenn dies länger als sechs Monate dauert. Dann wird er den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurücknehmen.
- Bitte bedenken Sie: Auch wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen wollen - wer nicht freiwillig kommt, kann verhaftet und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden. Dies sollte auf jeden Fall vermieden werden. Falls Sie plötzlich erkranken oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen können, solltet Sio dies dem Gerichtsvollzieher unverzüglich mitteilen und einen Alternativtermin vereinbaren.
- Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Wer die Unwahrheit sagt, macht sich strafbar!
- Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird in der Regel erst nach drei Jahren gelöscht. Wenn die Schulden vorher gezahlt werden, haben Sie die Möglichkeit, bereits auch vor Ablauf der Dreijahresfrist eine Löschung zu beantragen.
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