Elterngeld

für Geburten bzw. Inobhutnahme von Kindern ab 01.01.2007

Kern des Gesetzentwurfes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) ist die Ablösung des bisherigen Bundeserziehungsgeldgesetzes.

Gesetzentwurf zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

Das Elterngeld ist zentrales Element einer Neuausrichtung der familienpolitischen Leistungen der Bundesregierung. Ein abgestimmter Dreiklang aus unterstützender Infrastruktur, einer familienbewussten Arbeitswelt und gezielter finanzieller Förderung, die den unterschiedlichen Lebensphasen und Lebenslagen von Familien folgt, verbessert die Chancen für Familien. In diesem Dreiklang zielt das Elterngeld darauf ab, Menschen in ihrem Wunsch nach einem Leben mit Kindern zu unterstützen und Eltern und Kinder besser und dauerhaft zu sichern.

Das Elterngeld hilft allen Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen wollen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, daß sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für diese Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, daß sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuen.

Die fünf Hauptelemente des Elterngeldes sind:

1. Dynamische Leistung in Anknüpfung an das Erwerbseinkommen und gezielte Unterstützung von Geringverdienern:

Das wegfallende Erwerbseinkommen wird zu 67 Prozent ersetzt. Geringverdiener mit einem Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro netto erhalten durch eine gleitende Anhebung der Ersatzrate bis zu 100 Prozent ersetzt.

2. Mindestbetrag von 300 Euro im Monat auch für Eltern, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren und zusätzliches Elterngeld bei Mehrlingsgeburten:

Der Mindestbetrag zählt nicht als Einkommen für andere Sozialleistungen und wird daher immer zusätzlich zu diesen gewährt. Bei den Mehrlingsgeburten erhöht sich das sonst zustehende Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro.

3. Flexible Bezugsmöglichkeiten und Berücksichtigung kurzer Geburtenfolge:

Den Eltern steht zusammen grundsätzlich ein Kontingent von 14 Monatsbeträgen zu. Bei gleichem Gesamtbudget kann der Bezug der halbierten Leistung auf bis zu 28 Monate ausgedehnt werden. Wird innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind geboren und ist das Einkommen nach der Geburt des ersten Kindes gesunken, so wird das damit verbundene Absinken des Elterngeldes durch einen Zuschlag zum neuen Elterngeld zur Hälfte ausgeglichen.

4. Partnermonate als Bonus zur Kernzeit des Elterngeldes:

Wollen zwei Elternteile die Betreuung des Kindes übernehmen, kann ein Elternteil allein maximal zwölf Monate des Elterngelds nutzen. Zwei weitere Monate sind dem Partner vorbehalten. Er muss seine Erwerbstätigkeit in dieser Zeit einschränken, um die Ersatzleistung zu erhalten. Erstmals besteht eine realistische Möglichkeit für Mütter und Väter die Erziehungsarbeit untereinander aufzuteilen. Mütter werden bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Väter in ihrem Wunsch nach einer aktiven Rolle in der Erziehung unterstützt.

5. Übernahme der bisherigen Regelung zur Elternzeit:

Die Neureglung der finanziellen Unterstützung von Familien in der Frühphase der Elternschaft ist unlösbar mit den Rechtsvorschriften zur Elternzeit verbunden. Diese werden im Wesentlichen inhaltsgleich übernommen.

Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es einen Flyer zum Thema Elterngeld.

Diesen Artikel versenden       Bookmarken: images/mister_wong.png images/technorati.png images/yigg.png images/webnews.png images/linkarena.png

SERVICE