Erziehungsgeld

Die Regelungen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit erleichtern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für die Eltern und die gemeinsame Betreuung ihres Kindes.

Sie geben den Eltern Gestaltungsmöglichkeiten bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 wurde das Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) zum 01.01.2004 geändert.

Erziehungsgeld, Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenzen in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wurden herabgesetzt. Danach besteht ein Anspruch auf den Regelbetrag in Höhe von monatlich 300 EUR in den ersten sechs Lebensmonaten nur dann, wenn das Familieneinkommen (pauschaliertes Jahresnettoeinkommen) bei Paaren nicht über 30.000 EUR liegt. Bei Alleinerziehende liegt die Einkommensgrenze bei 23.000 EUR. Ein Anspruch auf Budget in Höhe von monatlich 450 EUR besteht nur dann, wenn das Familieneinkommen bei Paaren 22.086 EUR nicht übersteigt; bei Alleinerziehenden liegt die Einkommensgrenze bei 19.086 EUR.

Jährlicher Antrag nötig

Betroffene Eltern müssen für jedes der beiden ersten Lebensjahre ihres Kindes jeweils einen Antrag auf Erziehungsgeld stellen. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren wird von den hessischen ƒmtern für Versorgung und Soziales bearbeitet.

§ 4 Abs. 2 BErzGG ist grundsätzlich zu beachten. Danach wird Erziehungsgeld rückwirkend höchstens für sechs Monate vor der jeweiligen Antragstellung gewährt.

Diesen Artikel versenden       Bookmarken: images/mister_wong.png images/technorati.png images/yigg.png images/webnews.png images/linkarena.png

SERVICE