Hilfe, der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür
Kann man seine Schulden nicht bezahlen, bekommt man früher oder später Besuch vom Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher ist streng an gesetzliche Vorschriften gebunden. Trotzdem hat er auch einen eigenen Ermessensspielraum. Zunächst klärt er, ob der Schuldner bereits gezahlt hat oder aber freiwillig zahlen will. Ist dies nicht der Fall, schaut er sich in der Wohnung um und sucht nach pfändbaren Gegenständen. Sind die Gegenstände ohne größeren Aufwand zu transportieren, werden diese sofort mitgenommen.
Bei größeren Gegenständen werden diese vom Gerichtsvollzieher durch ein Pfandsiegel gekennzeichnet und zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt. Dieses Siegel wird auch als "Kuckuck" bezeichnet. Später werden die gepfändeten Sachen versteigert.
Unsere Tipps:
- Der Gerichtsvollzieher kündigt sich im Normalfall zwei Wochen vor seinem Besuch schriftlich an. Wenn er niemanden antrifft, hinterlässt er eine Nachricht und bestimmt einen neuen Termin. Bei wiederholter Abwesenheit kann der Gerichtsvollzieher mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gewaltsam die Wohnung öffnen. Soweit sollten Sie es nicht kommen lassen. Bedenken Sie, daß durch solche Aktionen nur noch weitere Kosten verursacht werden.
- Der Gerichtsvollzieher darf nicht alles pfänden. Schließlich muss die wirtschaftliche Existenz gesichert bleiben. Daher gibt es s.g. unpfändbare Gegenstände. Hierzu gehören z.B. normale Wohnungseinrichtungen, übliche Haushaltsgeräte, Bekleidung oder Gegenstände, die der Schuldner zur Berufsausübung braucht wie z.B. der Vertreter das Auto. Unpfändbar sind ferner Gegenstände von geringem Wert, wenn deren Erlös die Kosten die der Gerichtsvollzieher verursacht nicht decken. Sofern Sie den Eindruck haben dass der Gerichtsvollzieher unrechtmäßige Maßnahmen anwendet, können Sie Rechtsmittel einlegen.
- Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet hat, die dem Schuldner gar nicht gehören, ist zunächst folgendes zu bedenken: Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, wem was gehört in der Wohnung. Vielmehr darf er vermuten, daß alle Sachen, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, auch ihm gehören. Das gilt nicht, wenn offensichtlich ist, daß der Gegenstand nicht Eigentum des Gepfändeten ist. Das Eigentum des anderen muss dem Gerichtsvollzieher vor Ort schriftlich z.B. mit Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Wurde fremdes Eigentum gepfändet, muss der betroffene Eigentümer mit Hilfe einer s.g. Drittwiderspruchsklage vor Gericht sein Eigentum zurückfordern.
- Die durch den Gerichtsvollzieher angebrachte Pfandsiegelmarke darf niemals eigenmächtig entfernt werden! Auch nicht, wenn Sie der Meinung seid, die Pfändung sei unrechtmäßig. Mit der Entfernung des Siegels macht man sich strafbar!
- Falls keine verpfändbaren Gegenstände gefunden werden, kann der Gläubiger beantragen, daß Sie die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgeben müsst. Dabei müssen Sie ihr gesamtes Einkommen und Vermögen offenbaren. Seit Anfang 1999 darf der Gerichtsvollzieher diese selbst abnehmen. Hierbei müssen wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, da Sie sich sonst strafbar machen. Wird die Abgabe verweigert, kann sie durch Haft erzwungen werden!
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