Kinderbetreuungskosten

Kosten für die Kinderbetreuung können von der Steuer abgesetzt werden.

Kosten für die Betreuung eines Kindes können unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden:

  • das Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande, sich selbst zu unterhalten
  • das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
  • der Steuerpflichtige ist erwerbstätig, körperlich, geistig oder seelisch behindert, erkrankt oder befindet sich in Ausbildung (bei zusammenlebenden Eltern muss bei beiden Elternteilen eine dieser Voraussetzung vorliegen).

Die Kosten sind nur abzugsfähig, soweit sie einen Betrag von € 1.548,- je Kind übersteigen, da sie bis zu dieser Höhe bereits durch die allgemeinen Freibeträge abgegolten werden. Der übersteigende Betrag ist bis maximal € 1.500,- abzugsfähig. Sofern die Eltern nicht zusammen leben, kann jeder Elternteil die ihm entstehenden Kosten abziehen, soweit sie € 774,- übersteigen. Der Höchstbetrag beträgt € 750,-.

Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es einen Flyer zum Thema Kinderbetreuungskosten.

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