Kontenpfändung

Die Kontenpfändung beim Schuldner erfolgt über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der von dem Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt wird. Die kontoführende Stelle (Bank, Sparkasse) des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen. Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet.

Nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses darf die Bank zunächst 14 Tage weder an den Kontoinhaber noch an den Gläubiger auszahlen. Der Schuldner kann in dieser Zeit einen Freigabeantrag nach § 850k ZPO beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Vollstreckungsgericht bestimmt einen Geldbetrag, der "freigegeben" ist, also ausgezahlt werden muss. Bei Sozialleistungen gilt, daß diese für die Dauer von 7 Tagen nach der Gutschrift unpfändbar (§ 55 Sozialgesetzbuch I) und in dieser Zeit in voller Höhe ausgezahlt werden müssen.

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