Kontopfändung

Bevor einem Schuldner das Konto gepfändet werden kann, muss vom Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Die kontoführende Bank des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen.

Es wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Sobald der Pfändungsbeschlusses zugestellt worden ist, darf die Bank zunächst 14 Tage weder an den Schuldner (Kontoinhaber) noch an den Gläubiger auszahlen.

Der Schuldner kann jedoch in dieser Zeit einen s.g. Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Gericht bestimmt dann einen Geldbetrag der ausgezahlt - also "freigegeben" - werden muss. Bei Sozialleistungen gilt, daß diese für die Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift unpfändbar sind und in dieser Zeit in voller Höhe ausgezahlt werden müssen.

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