Mietschulden
Mietschulden können schnell zur Kündigung der Wohnung führen. Falls dies eintritt, droht die Obdachlosigkeit. Es ist deshalb dringend erforderlich, die Mietzahlungen schnellstmöglich zu begleichen. Die Mietschulden sollten Sie deshalb immer vorrangig bezahlen.
Sofern Sie nicht zahlen können, sprechen Sie mit dem Vermieter und erklären Sie ihm Ihre Notsituation. Eventuell ist er bereit eine Stundung der Miete zu akzeptieren. Andernfalls wenden Sie sich bitte sofort an Ihr zuständiges Sozialamt um eine Anhäufung der Mietschulden und die Gefahr der Zwangsräumung zu umgehen.
Der Vermieter darf eine Wohnung fristlos kündigen, wenn der Mieter
- bei zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder
- wenn über einen längeren Zeitraum nur Teilbeträge der Monatsmiete bezahlt wurden und
- der gesamte Rückstand zwei Monatsmieten oder mehr beträgt.
Bei dem Begriff "Monatsmiete" ist normalerweise die Kaltmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung gemeint. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Vermieter bzw. dessen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
Wenden Sie sich an das Sozialamt, wenn Sie glauben dass Ihre Wohnung wegen Mietschulden gekündigt wird oder dies bereits eingetreten ist. Das Sozialamt muss zwar nicht die Schulden übernehmen, wird dies aber im Fall drohender Obdachlosigkeit und erstmaliger Notlage tun, da ansonsten wesentlich höhere Kosten durch anderweitige Unterbringung auf das Sozialamt zukommen können. Sie bekommen das Geld entweder als Darlehn oder als Beihilfe. Dies hängt von Ihren Einkünften ab.
Wenn die Räumungsklage droht
Ist die Wohnung wegen rückständigen Mietzinses gekündigt und Sie ziehen nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage bei Gericht einreichen. Jetzt haben Sie immer noch zwei Monate ab Zustellung der Kündigungs- und Räumungsklage Zeit, den Kündigungsgrund zu beseitigen und so die Kündigung zu unwirksam zu machen. Sie müssen innerhalb dieser zwei Monate entweder die ausstehende Miete bezahlen oder eine öffentliche Stelle (z.B. Sozialamt) muss sich verpflichten, die ausstehende Miete für Sie zu bezahlen. Diese Möglichkeit haben Sie jedoch innerhalb von zwei Jahren nur einmal. Bei einem erneuten Prozess wegen rückständiger Miete, gilt diese Vorschrift nicht mehr. Darüber hinaus wird das Sozialamt sich auch nicht ein zweites Mal zur Übernahme der Mietrückstände bereit erklären. Außerdem haben Sie in jedem Fall, also auch bei erfolgreicher Abwendung des Kündigungs- und Räumungsprozesses die Verfahrenskosten (für Anwalt und Gericht) zu tragen.
Im Räumungsurteil wird der Räumungstermin festgelegt. Wird dieser Räumungstermin nicht eingehalten, kann der Vermieter eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher veranlassen. Durch einen Vollstreckungsschutzantrag kann vorläufig eine Zwangsräumung vermieden werden, wenn ein Härtefall vorliegt.
Die Mietrückstände verjähren innerhalb von drei Jahren ab ihrer Fälligkeit. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils am Schluss des Jahres , in dem sie entstanden sind. Liegt über den Mietrückstand ein vollstreckungsfähiger Titel vor, verjähren die Ansprüche innerhalb von 30 Jahren.
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