Pfändungsbeschluss
Bevor es bei einem Schuldner zu einer Kontopfändung kommt, muss vom Gläubiger bzw. dem Gläubigervertreter ein Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden. Die kontoführende Bank des Schuldners wird als Drittschuldner in Anspruch genommen.
Beim Pfändungsbeschluss wird der Auszahlungsanspruch des Schuldners an seine Bank gepfändet. Sobald der Pfändungsbeschluss zugestellt worden ist, darf die Bank zunächst 14 Tage weder an den Schuldner (Kontoinhaber) noch an den Gläubiger auszahlen.
Der Pfändungsbeschluss enthält für den Drittschuldner das Verbot, an den Schuldner zu zahlen und für den Schuldner das Verbot, über die Forderung zu verfügen.
Der Schuldner kann jedoch in dieser Zeit einen s.g. Freigabeantrag beim Vollstreckungsgericht erwirken. Das Gericht bestimmt dann einen Geldbetrag der ausgezahlt - also "freigegeben" - werden muss. Bei Sozialleistungen gilt, daß diese für die Dauer von sieben Tagen nach der Gutschrift unpfändbar sind und in dieser Zeit in voller Höhe ausgezahlt werden müssen.
Aus der Insolvenzmasse werden zunächst die Verfahrenskosten bezahlt und dann findet die Verteilung der Insolvenzmasse entsprechend des vorgelegten Planes anteilig an die Gläubiger statt.
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