Unterhaltsvorschussgesetz

Alleinerziehende Mütter oder Väter erziehen ihr Kind meist unter erschwerten Bedingungen.

Sie benötigen finanzielle Hilfe, wenn sie von dem anderen Elternteil nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt erhalten oder ihn nicht rechtzeitig erhalten. Das Unterhaltsvorschussgesetz gewährt Kindern von alleinerziehenden Müttern oder Vätern Unterhaltsleistungen, wenn und soweit diese vom anderen Elternteil nicht gezahlt werden. Seit dem Jahr 2000 tragen Bund, Land und Kommunen jeweils zu einem Drittel die Kosten des Unterhaltsvorschussgesetzes.

Sechsjährige Leistungsdauer

Die Unterhaltsleistungen werden für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gezahlt. Die Leistungsdauer beträgt längstens 72 Monate. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen. Nach Abzug des halben Erstkindergeldes beträgt der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Juli 2003 für Kinder bis unter 6 Jahren 122 EUR und für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 164 EUR pro Monat.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat:

  1. wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  2. in der Bundesrepublik Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  3. und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in Höhe des Mindestunterhalts (Regelunterhalt) erhält. Für die Durchführung des Gesetzes sind in Hessen die örtlichen Jugendämter zuständig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

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